Aktuelles

Juli 2017 | Neue Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums

Wir möchten auf die Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO zum §§ 29 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO) hinweisen.

Nach dem neuen Erlass gibt es neben einigen positiven Änderungen auch erschwerende Auflagen bei der Genehmigungsbeantragung.

Eine grundlegende Änderung wurde unter Randnr. 96 a) vorgenommen:

  • Die Einzelerlaubnis ist auf höchstens drei Monate zu befristen und kann im Rahmen der zeitlichen Gültigkeit einmal um drei Monate verlängert werden. Zulässig ist die Erlaubnis eines Transportumlaufs: Leerfahrt (Standort oder Firmensitz des Fahrzeugs zum Beladeort) mit anschließender Lastfahrt (vom Belade- zum Zielort) und abschließender Leerfahrt (vom Zielort zurück zum Firmensitz).
  • Je Bescheid ist nur ein zusammenhängender Fahrtweg zulässig.
  • In einen Bescheid können höchstens fünf baugleiche Fahrzeugkombinationen aufgenommen werden. Als baugleich gelten Fahrzeugkombinationen, deren Maße (Länge, Breite, Höhe), Kurvenlaufverhalten, Sichtfeld, Gesamtmassen, Achslasten und Achsabstände übereinstimmen.

Alle Änderungen zum §§ 29 Abs. 3 finden Sie unter www.bundesanzeiger.de.

Da der Bundesrat den Änderungen bereits zugestimmt hat, sind die Änderungen der Verwaltungsvorschrift bereits wirksam und müssen bei der Genehmigungsbeantragung berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie auch, dass die Regelbearbeitungsdauer der Genehmigungsbehörden von zwei Wochen entfernt wurde. Durch die Änderungen der bestehenden VwV ist mit einer verlängerten Bearbeitungsdauer zu rechnen.

Gerne erläutern wir Ihnen die Neuerungen zur VwV und unterstützen Sie bei der Beantragung Ihrer Transportgenehmigungen. Bei Rückfragen setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

 

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